Am 6. und 7. November 2021 wird ein neuer Pfarrgemeinderat (PGR) gewählt.
Gemäß der neuen PGR-Satzung haben der amtierende Pfarrgemeinderat und die amtierenden drei Gemeinderäte festgelegt, dass dem neuen Pfarrgemeinderat 10 gewählte Personen angehören sollen.
Außerdem wurde für unsere Pfarrei festgelegt, dass wir mit einer KandidatenInnenliste für die gesamte Pfarrei wählen.
Folgende Personen bilden den Wahlausschuss:
- Annette Bringenberg (Vorsitzende)
- Jörg Ebelt
- Angelika Tekaat
- Manuela Voss-Jäger
- Propst Christoph Wichmann
Sollten Sie für den PGR kandidieren wollen oder haben Sie einen KandidatenInnen-Vorschlag, dann melden Sie sich gerne bei einem Mitglied des Wahlausschusses (Kontaktdaten s.u.).
Das Team Ehrenamt hat ein kurzes Aufgabenprofil zur ersten Orientierung erarbeitet.
Der Wahlausschuss hat die Aufgabe:
- sich nach seiner Berufung innerhalb von einer Woche zu konstituieren,
- wird die Wahl gemäß § 7 Abs. 3 b der Satzung durchgeführt, über den Zusammenschluss von Wahlbezirken zu entscheiden,
- für die Erstellung der Wahlberechtigtenlisten zu sorgen,
- Wahlvorschläge für die Wahl zu machen und die endgültigen Listen der KandidatenInnen bekannt zu geben,
- Wahllokale und Zeitdauer der Wahl zu bestimmen und zur Wahl einzuladen,
- für die erforderlichen, mit der Wahl zusammenhängenden Bekanntmachungen zu sorgen,
- den Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk zu bestellen,
- zu entscheiden, ob bei der Wahl Wahlumschläge verwendet werden sollen (bei der Briefwahl müssen Wahlumschläge stets verwendet werden),
- für die Beschaffung und Bereitstellung der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Briefwahlscheine, ggf. Umschläge) Sorge zu tragen,
- das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen,
- Einsprüche gegen die Wahl an die Bischöfliche Schiedsstelle weiterzuleiten und
- ggf. Einberufung von Pfarr- oder Gemeindeversammlungen.
Wahlrecht und Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer anderen Pfarrei bzw. in einem anderen Wahlbezirk
- Wahlberechtigt ist, wer der katholischen Kirche angehört, am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat und in der Pfarrei seinen Hauptwohnsitz hat.
- Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Es können auch außerhalb des Wahlbezirkes bzw. der Pfarrei Wohnende das aktive Wahlrecht ausüben und das passive Wahlrecht in Anspruch nehmen, wenn sie sich aktiv am Leben der Pfarrei beteiligen.
- Wer in einem anderen Wahlbezirk wählen will, teilt bis 4 Wochen vor der Wahl dieses dem Wahlausschuss mit und bittet um Aufnahme in die Wahlberechtigtenliste. Das gilt auch im Fall des Wechsels des Wahlbezirks über die Pfarreigrenze hinaus. Entsprechende Antragsformulare sind im Pfarrbüro erhältlich und als Download auf dieser Seite.
- Wahlrecht und Wahlberechtigtenliste muttersprachlicher Gemeinden:
- Aktives Wahlrecht in einer muttersprachlichen Gemeinde haben alle Personen mit Wohnsitz im Bistum Essen, die über 14 Jahre alt sind und sich in ihren Gemeindebüros bzw. bei ihren Seelsorgern bis 4 Wochen vor der Wahl in die Wahlberechtigtenliste ihrer Gemeinde eintragen lassen und folgende Voraussetzungen erfüllen: Staatsangehörigkeit der der muttersprachlichen Gemeinde zugeordneten Länder, sowie deren Ehepartner und Kinder oder Personen, die in einem der muttersprachlichen Gemeinde zugeordneten Land geboren wurden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie deren Ehepartner und Kinder.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl – unabhängig von Geburtsort und Staatsangehörigkeit – sich seit einem Jahr in der und für die entsprechende muttersprachliche Gemeinde engagieren.
- Passiv wahlberechtigt sind alle unter 1 bis 2 genannten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Wahlausschuss erkennt die Wahlberechtigtenliste gemäß § 8 a Abs. 1 der Wahlordnung an und trägt Sorge dafür, dass die Wahlberechtigten der muttersprachlichen Gemeinde alsbald von der Wahlberechtigtenliste ihrer Wohnsitzpfarrei gestrichen werden.
- Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in mehreren Wahlbezirken ist unzulässig.
- Bestehen Zweifel an der Wahlberechtigung, entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.
Briefwahl
Briefwahlscheine können bis 7 Tage vor Beginn der Wahl in Textform beim Wahlausschuss über das Pfarrbüro beantragt werden. Entsprechende Antragsformulare sind im Pfarrbüro erhältlich und als Download auf dieser Seite.